Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen STEMA GmbH


Folgende Bedingungen werden durch die Annahme des Auftrages Vertragsbestandteil, auch wenn der Käufer seinerseits allgemeine Einkaufsbedingungen mitgeteilt hat, die diesen
Bedingungen entgegenstehen. Unsere Bedingungen gelten ohne weiteres, auch für alle
weiteren Geschäfte mit uns, und zwar auch für nachträgliche Änderungen, ohne dass die
Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen. Mündliche und
fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Sind und werden einzelne Bestimmungen ungültig, so bleiben die restlichen
Geschäftsbedingungen dennoch wirksam.


Angebote:
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Der
Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch unsere Ausführung
zustande. Die dort aufgeführten Preise sind aufgrund der bisherigen Rohstoffpreise und
Herstellungskosten errechnet. Bei zwischenzeitlich bis zur Auslieferung des Auftrags
eintretenden Preisänderungen für durch uns einzukaufende Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
berechnen wir die am Liefertag gültigen Preise, sofern zwischen den Parteien nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mündlichen und telefonischen Erklärungen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für schriftliche Erklärungen unserer
Aussendienstmitarbeiter. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer
ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.


Auftragserteilung:
Alle Aufträge und Vereinbarungen bedürfen ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen
Bestätigung, wobei die volle Zahlungsfähigkeit des Käufers Geschäftsgrundlage ist. Diese
Geschäftsgrundlage ist hinfällig, wenn eine ungünstige Auskunft über den Käufer eingeht.
Wir sind in diesem Fall berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder Lieferung gegen
Nachnahme vorzunehmen. Jede nachträgliche Änderung des Auftrages kann nur anerkannt
werden, wenn noch keine Kosten entstanden sind. Nachträgliche Änderungen des Auftrages
werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind,
ausgeführt. Wird ein Auftrag durch den Käufer mengenmäßig gekürzt oder die Ausführung
einer Teilmenge zurückgestellt, so erfolgt eine Berechnung der dafür bereits fertig gestellten
oder bereits eingekauften Waren mit Eintritt des vereinbarten Liefertermins. Der Käufer hat
die Pflicht zu prüfen, ob die von ihm bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den
vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Für die Eignung der Ware übernehmen wir
keine Gewähr.


Lieferfrist:
Von uns genannte Lieferfristen sind nur annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt
nach völliger Klarstellungn des Auftrages und Eingang aller zur Ausführung des Auftrages
erforderlicher Unterlagen. Für eine Überschreitung der Lieferfrist sind wir nicht
verantwortlich, wenn diese durch vom Käufer verlangte Abänderung des Auftrages verursacht
worden ist. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen als auch in fremden Betrieben, von denen
die Herstellung unserer Leistung abhängig ist, verursacht durch Krieg, Streik,
Energieeinschränkungen, Versagen der Verkehrsmittel, Maschinenschaden,
Arbeitseinschränkungen, Rohstoffmangel oder höhere Gewalt, befreien uns von der
Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte
Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht, vom Auftrag zurückzutreten, oder
uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Wir sind berechtigt,
Teillieferungen vorzunehmen. Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der
Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht angenommen, so
haben wir das Recht, die Ware zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers
anderweitig einzulagern.


Lieferung und Versand:
Gleichgültig, ob die Lieferung frei oder unfrei erfolgt, senden wir nur für Ihre Rechnung und
auf Ihre Gefahr auf dem nach unserem Ermessen besten Weg, wobei wir besondere
Versandwünsche nicht zu berücksichtigen brauchen. Nur auf Ihren Wunsch schliessen wir auf
Ihre Kosten ein zusätzliche Transportversicherung ab. Die Richtigkeit unserer Lieferung,
insbesondere im Bezug auf Stückzahl, Abmessung und Type, gilt als ordnungsgemäß
bestätigt, wenn die bei Ablieferung vorgelegte Empfangsbestätigung unterschrieben ist. Die
Lieferung erfolgt ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferung frachtfrei
Empfangsstation wird die Ware nur als gewöhnliches Frachtgut verladen. Bei Eilgut und
Expressgutsendungen sind die Mehrkosten vom Käufer zu tragen.


Zahlungsbedingungen:
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug
fällig. Die Regulierung mit Wechseln wird nicht akzeptiert. Bei Banküberweisungen und
Schecksendungen gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige der Bank bei uns eingeht als
Zahlungseingang.. Die Entgegennahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Unsere
Eigentumsvorbehaltsrechte (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleiben bis zur
Begleichung der Rechnung zu unseren Gunsten bestehen. Soweit vorstehende
Zahlungsbedingungen zugunsten des Käufers abgeändert werden, hat dieser die gesamten
Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. Bei Zielüberschreitung sind unter Vorbehalt der
Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über Bankdiskont
vom Rechnungsdatum ab zu vergüten. Gleichzeitig werden alle weiteren, bisher noch nicht
fälligen Rechnungen ohne Skonto fällig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen
irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Bei grösseren Aufträgen können, dem
Leistungsaufwand entsprechend, Zwischenrechnungen ausgestellt oder Teilzahlungen
gefordert werden. Das gilt auch bei Bereitstellung grösserer Materialmengen. Bestehen
begründete Zweifel an der vollen Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt
Vorauskasse zu verlangen oder die Lieferung nur gegen Nachnahme vorzunehmen. Im Falle
des Zahlungsrückstandes können wir weitere Lieferungen zurückhalten. Wegen
irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche können Sie keine Zahlungen
zurückhalten und ebensowenig anfechten. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn keine anderen
Forderungen mehr bestehen. Haben wir Teilzahlungen gewährt, so werden sämtliche
Forderungen fällig, wenn eine Rate nicht eingehalten wird. Unsere Aussendienstmitarbeiter
und unser Fahrerpersonal sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, dass
sie eine Inkassovollmacht vorlegen.


Montage:
Soweit die Montagekosten im Preis enthalten sind, setzen diese Kosten eine normale Montage
voraus. Bei Auftreten von Schwierigkeiten, wie z.B. dem Erforderlichwerden von Stemm-,
Putz-, Fliesen-, Schweiß- und Schlosserarbeiten, Stellung von Gerüsten usw. kann der
Auftragnehmer entsprechenden Mehrpreis fordern. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Montage ordnungsgemäss und ohne Verzögerung ausgeführt werden kann.
Eine Haftung der Auftragnehmerin für Fehler oder und Beschädigungen bei Durchführung der
Montage ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen. Der Montagetermin
ist von dem Auftraggeber einzuhalten: Versäumt der Auftraggeber diesen Termin, so hat er
die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Nach 2maligem Versuch einer Montage ist
der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Der Nachweis der rechtzeitigen Benachrichtigung von der bevorstehenden Montage gilt als
erbracht, wenn von uns nachgewiesen werden kann, dass die Benachrichtigung 48 Stunden
vor der beabsichtigten Montage angezeigt worden ist.


Beanstandungen:
Grundsätzlich müssen Mängelrügen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach
Eintreffen der Ware schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl,
Transportschäden, erkennbarer Fabrikationsfehler und sonstiger Abweichungen
müssen sofort beim Empfang auf den Lieferscheinen oder Frachtpapieren vermerkt und
durch unseren Fahrer schriftlich bestätigt werden. Im Falle des Bahntransportes müssen
entstandene Beschädigungen duch eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt
werden; Fehlmengen und sonstige Abweichungen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu
bescheinigen. Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen bessern wir nach bzw.
wechseln nach unserer Wahl unentgeltlich die mangelhaften Teile mit erneuter Lieferfrist
gegen Rückgabe der beanstandeten Ware aus. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen
nicht zu Beanstandungen der Gesamtlieferung. Alle weitergehenden Ansprüche wie
Wandlung, Minderung oder Schadensersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund sind
ausgeschlossen. Für Waren von Zulieferbetrieben übernehmen wir Gewähr nur im Rahmen
der Gewährleistung dieser Zulieferanten. Die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche
gegenüber dem Zulieferer an Sie gilt als Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung Ihnen
gegenüber. In jedem Fall besteht die Verpflichtung, vor der Verarbeitung oder Montage von
Halbzeug und Fertigprodukten eine erneute Überprüfung der gelieferten Ware vorzunehmen.
Ausgeschlossen sind jegliche Mängelrechte, wenn der Liefergegenstand von anderer Seite
bearbeitet oder montiert oder nicht sachgemäß behandelt, gelagert oder bedient worden ist.
Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen und sonstige Schäden oder Nachteile, die
Ihnen oder Dritten aus unseren Lieferungen entstehen. In Drucksachen enthaltene Masse und
Abbildungen sind unverbindlich. Kleine Abweichungen in Dimensionen und in der
Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen.


Gewährleistung:
Für die Qualität und Ausführung der Kunststoff-Fenster-Profile und Kunststoff-Fenster und –
Türen sind massgebend die Richtlinien des GKV-Prüf- und Bewertungsstandards für
Kunststoff-Profile aus PVC, Fassung 1979, hinterlegt bei der Bundesanstalt für
Materialprüfung (BAM) Berlin und beim Süddeutschen Kunststoffzentrum (SKZ) in
Würzburg sowie die RAL-Güterichtlinien für Kunststoff-Fenster. Allgemein von der
Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen sind solche Mängel, die auf einer
unsachgemässen Lagerung und Handhabe, auf einer nachträglich mit Lösungsmittel und
aggressiven Reinigungsmitteln behandelten Halbzeug- oder Fertigproduktoberfläche
insbesondere aber auf einer nicht fachgerechten Konfektionierung und Montage durch den
Verarbeitungs- oder Montagebetrieb beruhen. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne unsere
Zustimmung die Ware verändert, beschädigt oder ausser Funktion gesetzt wird. Sie entfällt
ferner für Materialien und Zubehör, das der Verarbeitungs- oder Montagebetrieb über unseren
Lieferumfang hinaus verarbeitet. Die Gewährleistungsfrist für die von uns gelieferten Waren
richten sich nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB,
neueste Fassung, Teil A, B, C). Die Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) ist ein
gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, ab Kaufdatum
24 Monate.


Eigentumsvorbehalt:
Unsere Lieferungen erfolgen ausschliesslich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt unser
Eigentum bis zur Tilgung aller, auch zukünftiger Forderungen, die uns aus unserer
Geschäftsverbindung mit dem Kunden Ihm gegenüber zustehen. Ein Eigentumserwerb des
Käufers gemäss §950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer
neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschliesslich für uns.
Diese verarbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderungen.
Soweit die Ware anderer Zulieferanten mit verarbeitet wird, bei der gleichfalls die
Rechtsfolgen des §950 BGB ausgeschlossen sind, erwerben wir zumindest Miteigentum an
der neuen Sache, bis auf den Anteil, der quotenmässig den Wert der anderen verarbeiteten
Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Die Forderungen des
Käufers aus der Weiterlieferung der Ware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns
abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- und
Verarbeitung geliefert wird. Auch soweit unsere Vorbehaltsware mit Ware Dritter zu
Lieferanten verarbeitet ist, werden die Lieferforderungen an uns voll abgetreten. Lediglich für
den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam
geltend machen kann, werden uns die betreffenden Lieferforderungen bis auf den Teil
abgetreten, der Quotenmässig dem Wert entspricht, der vom Zulieferant für diesen
mitverarbeiteten Gegenstand berechnet worden ist. Bei Zahlungsverzug oder
Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung von Vergleichs- oder Konkursverfahren oder
sonstiger Gefährdung der Befriedigung, ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware für
jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu
machen. Er hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw.
verarbeitet ist, eine detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäss
Absatz 3 abgetretenen Forderungen unter Benennung der Drittschuldner. Unabhängig davon
sind Bevollmächtigte unseres Hauses jederzeit berechtigt, bei dem Käufer entsprechende
Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen
Unterlagen vorgelegt zu bekommen. In den vorgenannten Fällen ist im übrigen die
Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir
aufgrund einer hiermit unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme
befugt sind, wie wir in diesem Fall auch berechtigt aber nicht verpflichtet sind, nach unserer
Wahl die Ware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf
den Nettoverkaufspreis zu verrechnen. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus §50 der
VerglO. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder, den es
angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten einschliesslich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek
ab; der Käufer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in
das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbsmässigen Veräusserung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an.


Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Soweit Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in §4 des HGB bezeichneten
Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche
Sondervermögen sind, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand- auch für
Scheckklagen – der Ort unseres Sitzes als vereinbart. Als Gerichtsstand ist auch der Ort
unseres Geschäftssitzes vereinbart für den Fall, dass die im Klageweg in Anspruch zu
nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Beziehungen der Vertragspartner
unterliegen ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.